Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)

Der Verein führt den Namen “SKI-CLUB 1985 MÖMBRIS e. V.”

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Mömbris, Landkreis Aschaffenburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Alzenau eingetragen.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bevorzugen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1)

Die Verwirklichung des Vereinszweck sieht der Verein in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports insbesondere durch

a) Anlegung und Unterhaltung von Langlaufloipen

b) Skipisten anzulegen und Liftanlagen zu erbauen und zu betreiben

c) Abhaltung von Skikursen im alpinen und nordischen Bereich

d) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen.

e) Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

(2)

Der Verein ist Mitglied im Bayer.Landessportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Ober diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayer.Landessportverband vermittelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden.

(2)

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

(3)

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(2)

Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zum Schluß eines Geschäftsjahres zu erklären.

(3)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb von 2 Jahren seiner Beitragspflicht trotz mehrmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(4)

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(5)

Ein Mitglied kann unter den in 3 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von DM 100.– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

(6)

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassierer

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch den 2.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des 26 BGB).

(3)

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte die einen bestimmenden Wert, die durch Mitgliederversammlung bestimmt wird, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(4)

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands im Amt.

(5)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb 1 Monats für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(6)

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(7)

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(8)

Der 1.Vorsitzende führt den Vorsitz im Vereinsausschuss und in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Vereinsausschuss

(1)

Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den Fachwarten

c) 4 Beiräten

(2)

Der Verein hat folgende Fachwarte

a) Abteilungsleiter für den alpinen Bereich

b) Abteilungsleiter für den nordischen Bereich

c) Maschinen-und Anlagenwart

d) sportlichen Übungsleiter

e) Jugendwart für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen

(3)

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand und der sonstigen in der Satzung vorgesehenen Rechte.

(4)

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(5)

Der Vereinsausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden.

(6)

Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses wird durch den 1. Vorsitzenden eingeladen. Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt.

(2)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Mömbris. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3)

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für 1 Jahr Kassenprüfer, die die Kassenprüfung übernehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

(4)

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das l8. Lebensjahr vollendet haben.

(5)

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht anderes bestimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

(6)

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.

(7)

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied der Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 11 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßnahme der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 12 Ausschüsse

Der Vereinsausschuss kann verschiedene Ausschüsse wie zum Beispiel -Finanz-, Geschäfts-, Vergnügungs- oder Jugendausschuss – bilden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2)

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

(3)

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Mömbris mit der Maßgabe zu überweisen, es wieder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

(4)

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

Mömbris, den 1. Dez. 1985